TRGS 900 - der allgemeine Staubgrenzwert

Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe – Die TRGS 900 regelt die zulässige Exposition am Arbeitsplatz für eine Vielzahl von Gefahrstoffen. Unter Anderem wird auch ein allgemeiner Staubgrenzwert angegeben. Dieser gilt für unlösliche und schwerlösliche Stoffe, die sind anderweitig in der TRGS 900 erfasst sind. Außerdem ist der allgemeine Staubgrenzwert als oberer Grenzwert im Dustlight implementiert.

Der allgemeine Grenzwert für Staub

Die angegebenen Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) beziehen sich auf den Schichtmittelwert, also die durchschnittliche Konzentration über einen Arbeitstag von 8 Stunden. Dieser Wert gibt also an, bei welcher Konzentration eines Stoffes akute oder chronische schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit im Allgemeinen nicht zu erwarten sind. Dies gilt außerdem für eine täglich achtstündige Exposition an 5 Tagen pro Woche während der Lebensarbeitszeit

Alveolengängige Fraktion (A Staub) 

1 250 μg/m3

Einatembare Fraktion (E Staub) 

10 000 μg/m3

 

Grenzwerte beim Dustlight:

Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe – Die TRGS 900 regelt die zulässige Exposition am Arbeitsplatz für eine Vielzahl von Gefahrstoffen. Unter Anderem wird auch ein allgemeiner Staubgrenzwert angegeben.
Die Warn-LEDs beim Dustlight beziehen sich auf den A Staub.
  • Der obere Grenzwert, also wann das Licht auf rot schaltet, liegt bei 1250 μm/m ³ auf Höhe des allgemeinen Staubgrenzwerts. Diese Schwellenwerte lassen sich über unsere App beliebig an Ihre Bedürfnisse anpassen.
  • Der untere Grenzwert, wann das Licht auf gelb schaltet, liegt bei 10% des oberen Grenzwerts, also bei 125 μm/m³. Dies entspricht einem Bewertungsindex von 0,1, siehe Absatz "Ergebnisinterpretation".
  • Bei einem solchen Schichtmittelwert kann mit ausreichend hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass auch unter schlechteren Randbedingungen der Grenzwert zukünftig nicht überschritten wird.

 

    Expositionsspitzen und Kurzzeitwerte 

    Arbeitsplatzgrenzwerte sind Mittelwerte, daher darf es kurzzeitig auch zu Überschreitungen kommen. Solche Überschreitungen sind in ihrer Höhe, Häufigkeit und Dauer beschränkt. 

    Diese Überschreitungen sind als Kurzzeitwertphasen in einem Zeitraum von 15 Minuten definiert, wobei der Mittelwert über diesen Zeitraum betrachtet wird. Einen maximal zulässigen Momentanwert gibt es beim allgemeinen Staubgrenzwert nicht. 

    Beim E Staub ist ein maximal zulässiger Überschreitungsfaktor von 2 angegeben, beim A Staub gilt ein Faktor von 8. Längere Überschreitungen als 15 Minuten sind dann zulässig, wenn das Produkt aus Überschreitungsfaktor und Überschreitungsdauer eingehalten wird. Beispielsweise gilt beim A Staub für den 15-minütigen Referenzzeitraum der Überschreitungsfaktor 8, also ist auch eine Überschreitung um den Faktor 4 in einem 30-minütigen Zeitraum zulässig. 

    Auf den Tag gesehen muss der Schichtmittelwert in jedem Fall eingehalten werden. Außerdem muss zwischen zwei Kurzzeitwertphasen mindestens eine Stunde vergehen. 

     

    Dichtebezogenes Umrechnen bei A Staub

    Beim A Staub wird von einer Dichte der Partikel von 2,5 g/cm ³ ausgegangen. Bei Kenntnis der vorliegenden Stoffe und deren Dichte darf der Grenzwert auch entsprechend der tatsächlichen Dichte umgerechnet werden. 

     

    Gefährdungsbeurteilung – Der Befund nach TRGS 402 

    Das schlichte Einhalten eines Grenzwerts bei einmaliger Messung reicht für die Aussage "Schutzmaßnahmen ausreichend" im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung nicht aus. Gegebenenfalls müssen zusätzlich weitere Begründungen erbracht werden. In der TRGS 402 werden Bewertungsgrundlagen für die inhalative Exposition beschrieben. Zunächst wird die gemessene Staubbelastung in einen Bewertungsindex (BI) überführt um eine normierte Bewertungsgrundlage zu erhalten. Je nach Höhe des BI kann dann beurteilt werden, ob weitere Begründungen erbracht werden müssen.

    BI = Schichtmittelwert / Grenzwert 

    BI > 1 - Schutzmaßnahmen nicht ausreichend -> es müssen unverzüglich Expositionsmindernde Maßnahmen ergriffen werden. 

    BI <=1 Maßnahmen ausreichend, wenn zusätzlich begründet werden kann, dass auch zukünftig die Grenzwerte eingehalten werden. Hierfür gibt es 5 Möglichkeiten: 

    1 – worst case 

    2 – Randbedingungen langfristig stabil 

    3 - Dauerüberwachung 

    4 – Fortlaufende Wirksamkeitskontrolle 

    5 – Erfahrung von vergleichbaren Arbeitsplätzen 

    BI <= 0,25 bei Messungen während drei verschiedenen Schichten - Maßnahmen ausreichend BI <= 0,1 während einer Schicht - Maßnahmen ausreichend gestellt werden, dass alle Parameter, die Einfluss auf das Ausmaß der inhalativen Exposition haben, bekannt sind. 

    Idealer Weise findet die Messung im ungünstigsten Fall (worst case) dieser Randbedingungen statt, so kann ausgeschlossen werden, dass zukünftig höhere Expositionen auftreten. 

     

    Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Gefahrstoffen 

    Das STOP-Prinzip beschreibt die Rangfolge der Schutzmaßnahmen: 

    Substitution: Können Gefahrstoffe ersetzt werden? 

    Technische Schutzmaßnahmen: technische Lüftung, Absaugung, räumliche Trennung, etc. 

    Organisatorische Maßnahmen: Restgefährdungen reduzieren, z.B. Durch Sicherheitsunterweisung, Anpassung der Arbeitsverfahren, etc. 

    Persönliche Maßnahmen: z. B. Schutzkleidung, Schutzbrille oder Filtermasken.

         

        Fortlaufende Wirksamkeitsüberprüfung der Schutzmaßnahmen 

        Dustlight ist ideal geeignet, um die Wirksamkeit von Sicherheitseinrichtungen hinsichtlich der korrekten Absaugung zu überprüfen. Laut GefStoffV Anhang 2 Nummer 2.3 (7) müssen technische Schutzmaßnahmen wie Staubabscheider, Erfassungssysteme und Niederschlagseinrichtungen jährlich kontrolliert werden. Obwohl eine vollständige Wiederholung bereits erstellter Gefährdungsbeurteilungen gesetzlich nicht vorgeschrieben ist, ist die regelmäßige Überprüfung dieser Schutzmaßnahmen unerlässlich. Dustlight bietet eine präzise und effiziente Methode, um sicherzustellen, dass diese Anforderungen erfüllt werden.

         

        FAQs

        Wer darf Staubmessungen durchführen?

        Die Ermittlung, Überwachung und Dokumentation im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) ist grundsätzlich Aufgabe des Unternehmers. Ist der Unternehmer aus fachlichen oder aus personellen Gründen nicht in der Lage die Messung selbst durchzuführen, können auch externe Stellen beauftragt werden. Solche Stellen können von der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS) akkreditiert sein, wenn sie die Qualitätsanforderungen erbringen. Es gibt auch staatliche Messstellen und die der Unfallversicherungssträger.

         

        Was ist die TRGS 900? 

        Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe, oder auch das Technische Regelwerk zur Gefahrstoffverordnung, werden vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) aufgestellt. Die TRGS 900 enthält hierbei die Arbeitsplatzgrenzwerte, die im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung heran gezogen werden. 

         

        Wie wird der Abeitsplatzgrenzwert (AGW) ermittelt?

        Die Abeitsplatzgrenzwerte (AGW) sind der TRGS 900 zu entnehmen. Der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) stellt diese nach dem "Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstigen gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen" auf. 

         

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